Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
21.05.2012

OLG Köln: Anruf zur Kundenzufriedenheit ist unzumutbare Telefonwerbung

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az.: 6 U 191/11

Ein Unternehmen, das Kfz-Reparaturen und den Austausch von Kfz-Glasscheiben anbot hatte mit einem Kunden telefonisch einen Termin vereinbart und ihn gebeten für den Fall einer kurzfristigen Terminverschiebung, auch seine Handy-Nummer mitzuteilen. Einige Tage nach durchgeführter Reparatur erhielt der Kunde aber einen Anruf zur Kundenzufriedenheit auf sein Handy.

Dies mahnte ein zugelassener Wettbewerbsverein wegen belästigender Telefonwerbung ab.

Als Berufungsinstanz hatte das OLG Köln darüber zu entscheiden, ob in dem Anruf zur Kundenzufriedenheit eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu sehen sei.

Eine unzulässige Telefonwerbung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG liegt vor bei Werbung mit einem Telefonanruf ohne dessen Einwilligung (ausdrückliche Einwilligung bei Verbraucher / zumindest mutmaßliche Einwilligung bei Gewerbetreibenden).

Geschäftliche Handlung
Der erste Knackpunkt der Entscheidung war die Frage, ob ein Anruf zur Kundenzufriedenheit überhaupt eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt. Der Anwendungsbereich des UWG  ist stets erst dann eröffnet, wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt. Der Begriff Werbung demgegenüber ist enger als der der geschäftlichen Handlung.

Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt stellt dar:

- jedes Verhalten einer Person

- zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor

- bei oder nach einem Geschäftsabschluss,

- das objektiv zusammenhängt

- mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen

Diese Definition dient in erster Linie zur Abgrenzung von rein privaten Handlungen und solchen die eine Ausübung von Grundrechten, z.B. der Meinungsfreiheit darstellen.

Im Gesetzgebungsverfahren sollten jedoch auch ausdrücklich Umfragen zur Markt- und Meinungsforschung als wettbewerbsneutrale Handlungenausgenommen werden, sofern diese nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen dienen.

Darunter sollten etwa Meinungsforschungsumfragen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken fallen.

Der hier zu behandelnde Anruf zur Kundenzufriedenheit diene nach Ansicht des OLG jedoch mittelbar der Absatzförderung, da durch das erhaltene Kundenfeedback die eigene Servicequalität verbessert und die Absatzchancen künftig erhöht werden könnten.

Anmerkung: Diese Begründung überzeugt nicht. Als Handlung zur Absatzförderung ist zumindest erforderlich, dass die Handlung geeignet ist, den Kunden bei der Entscheidung über den Kauf/die Inanspruchnahme einer Ware/Dienstleistung zu beeinflussen. Die Sammlung von Kundenfeedback zur Umgestaltung bestimmter Abläufe im Service-Bereich dagegen ist der eigentlich Handlung am Markt (Angebot und Erbringung der Dienstleistung) soweit vorgelagert, dass sie als betriebsinterner Vorgang zu werten ist. Ein solcher aber ist nicht geeignet als Handlung im Wettbewerb verstanden zu werden.

Vielmehr kann der in Rede stehende Anruf einem objektiven Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages zugeschlagen werden.  

Mit zustimmungswürdiger Begründung nahm das Gericht jedoch das Vorliegen von Werbung an.

Werbung
Der für § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche  -gegenüber der geschäftlichen Handlung – engere Begriff der Werbung umfasst „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“.

Hier stellt das OLG Köln m.E. zutreffend darauf ab, dass sich das Unternehmen durch den Kundenzufriedenheitsanruf weiter um den Kunden bemüht habe. Dies sei im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der Kunde mehrere PKW haben könne, geeignet eine absatzfördernde Maßnahme darzustellen. Zudem sei der Kunde beim Gespräch auch nach einer Weiterempfehlung gefragt worden.

Einwilligung
Auch eine Einwilligung in den Anruf zur Kundenzufriedenheit lag nicht vor. Hier hatte der Kunde ein Firmenfahrzeug zur Reparatur gegeben, so dass auch eine mutmaßliche Einwilligung in den Anruf ausreichend gewesen wäre. Dafür sei jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere die Mitteilung der Handy-Nr. „für alle Fälle“, nämlich der Terminsverschiebung, decke nicht den dann erfolgten Anruf zu einem anderen Zweck ab.