LG Bochum, 03.07.2012 - I-17 O 76/12
Das LG Bochum hatte sich mit der korrekten Preisauszeichnung in einem eBay-Angebot zu befassen. Dabei ging es um die Frage, ob es ausreicht, erst in den AGB darauf hinzuweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten. Das Gericht verneinte dies.
Das LG Bochum hatte sich mit der korrekten Preisauszeichnung in einem eBay-Angebot zu befassen. Dabei ging es um die Frage, ob es ausreicht, erst in den AGB darauf hinzuweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten. Das Gericht verneinte dies.
Das streitgegenständliche Sofortkauf-Angebot des Verkäufers für ein Handy enthielt nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufspreis die Angabe, dass die Mehrwertsteuer enthalten sei.
Ein Mitbewerber aus dem Warensegment Handys und Handyzubehör ließ daraufhin wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abmahnen.
Erst in den AGB war der Hinweis enthalten, die Preise verstünden sich inkl. MwSt. Dabei befanden sich die AGB einerseits augenscheinlich auf der „mich-Seite“
Zusätzlich war dieser Hinweis über die Schaltfläche „Versand und Zahlungsmethoden“ abrufbar.
LG Bochum erkennt auf Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Nach § 1 Abs. 2 PAngV sind Preise im Fernabsatz mit dem ausdrücklichen Hinweis anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist.
Dieser Hinweis muss gemäß § 1 Abs. 6 PAngV so erfolgen, dass er dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und lesbar ist.
Nach der BGH-Rechtsprechung muss der Mehrwertsteuer-Hinweis zwar nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe zum Preis erfolgen. Ausreichend ist danach auch, wenn dieser Hinweis auf einer späteren anzuklickenden Seite erfolgt. Einschränkend erforderlich ist aber, dass diese zwingend vor Abgabe der Vertragserklärung (hier Betätigung des Sofort Kaufen – Buttons) aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 - I ZR 143/04 – Versandkosten).
Dies sahen die Richter des LG Bochum hier nicht als erfüllt an.
Denn hier sei nicht gewährleistet, dass ein Käufer mit hinreichender Deutlichkeit auf den Mehrwertsteuer-Hinweis aufmerksam gemacht werde. Es sei ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Vertragserklärung ohne Kenntnisnahme des Mehrwertsteuer-Hinweises abgegeben werden könne.
Fazit
Auf eBay sollten Handy-Verkäufer Ihre Mehrwertsteuer-Angaben überprüfen.
Auch ein Hinweis im Angebotstext „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwerteuer“ reicht keinesfalls aus.
Im Zweifelsfall muss damit gerechnet werden, dass der abmahnende Händler des hier besprochenen Falles es nicht bei der Abmahnung eines Händlers belässt.
Ein Mitbewerber aus dem Warensegment Handys und Handyzubehör ließ daraufhin wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abmahnen.
Erst in den AGB war der Hinweis enthalten, die Preise verstünden sich inkl. MwSt. Dabei befanden sich die AGB einerseits augenscheinlich auf der „mich-Seite“
Zusätzlich war dieser Hinweis über die Schaltfläche „Versand und Zahlungsmethoden“ abrufbar.
LG Bochum erkennt auf Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Nach § 1 Abs. 2 PAngV sind Preise im Fernabsatz mit dem ausdrücklichen Hinweis anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist.
Dieser Hinweis muss gemäß § 1 Abs. 6 PAngV so erfolgen, dass er dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und lesbar ist.
Nach der BGH-Rechtsprechung muss der Mehrwertsteuer-Hinweis zwar nicht unbedingt in unmittelbarer Nähe zum Preis erfolgen. Ausreichend ist danach auch, wenn dieser Hinweis auf einer späteren anzuklickenden Seite erfolgt. Einschränkend erforderlich ist aber, dass diese zwingend vor Abgabe der Vertragserklärung (hier Betätigung des Sofort Kaufen – Buttons) aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. 10. 2007 - I ZR 143/04 – Versandkosten).
Dies sahen die Richter des LG Bochum hier nicht als erfüllt an.
Denn hier sei nicht gewährleistet, dass ein Käufer mit hinreichender Deutlichkeit auf den Mehrwertsteuer-Hinweis aufmerksam gemacht werde. Es sei ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Vertragserklärung ohne Kenntnisnahme des Mehrwertsteuer-Hinweises abgegeben werden könne.
Fazit
Auf eBay sollten Handy-Verkäufer Ihre Mehrwertsteuer-Angaben überprüfen.
Auch ein Hinweis im Angebotstext „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwerteuer“ reicht keinesfalls aus.
Im Zweifelsfall muss damit gerechnet werden, dass der abmahnende Händler des hier besprochenen Falles es nicht bei der Abmahnung eines Händlers belässt.