Zu den unseriösen Geschäftspraktiken im Internet gehören die Angebote der Melango GmbH in Chemnitz.
Diese lockt mit angeblichen Sonderangeboten Benutzer auf Ihre Seiten, z.B. das iPhone 5 ab 349 € anstatt 679 € (Preis im Apple Store).
Unter anderem sind die Seiten, von denen man als Kunde die Finger lassen sollte, www.melango.de und seit geraumer Zeit auch www.mega-einkaufsquellen.de.
Bevor sich der Nutzer die Angebote genauer anschauen kann, wird er aufgefordert sich zu registrieren.
Dabei befindet sich rechts neben der Anmeldemaske ein räumlich und vom Schriftbild her untergeordneter Hinweis auf die Zahlungspflicht von 240 € pro Jahr bei zweijähriger Vertragslaufzeit.
Diese lockt mit angeblichen Sonderangeboten Benutzer auf Ihre Seiten, z.B. das iPhone 5 ab 349 € anstatt 679 € (Preis im Apple Store).
Unter anderem sind die Seiten, von denen man als Kunde die Finger lassen sollte, www.melango.de und seit geraumer Zeit auch www.mega-einkaufsquellen.de.
Bevor sich der Nutzer die Angebote genauer anschauen kann, wird er aufgefordert sich zu registrieren.
Dabei befindet sich rechts neben der Anmeldemaske ein räumlich und vom Schriftbild her untergeordneter Hinweis auf die Zahlungspflicht von 240 € pro Jahr bei zweijähriger Vertragslaufzeit.
Im Anschluss erhält der Nutzer eine Flut von Zahlungsaufforderungen, bei denen auch mit Strafanzeige und der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gedroht wird.
Zivilrechtliche Lage
Zur zivilrechtlichen Frage der Zahlungspflicht hat der BGH (Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11) für eine ähnliche Masche entschieden, dass ein untergeordneter Hinweis auf die Zahlungspflicht nicht Vertragsbestandteil wird.
Denn überraschende Klauseln sind gemäß § 305 c Abs.1 BGB unwirksam.
Da Preisvergleichsportale im Internet allgemein kostenfrei sind, muss auch hier ein Kunde nicht damit rechnen, dass er sich für einen kostenpflichtigen Dienst registriert.
Aber auch die Gestaltung der Anmeldeseite unterstützt hier den Überraschungseffekt. Denn hier wird durch die grafische Gestaltung die Aufmerksamkeit des Nutzers in erster Linie auf die Anmeldefelder gelenkt. Der Kostenhinweis in dem sehr viel kleineren Kasten auf der rechten Seite noch dazu in einem Fließtext geht dagegen unter.
Hier wäre es Aufgabe des Seitenbetreibers, mit einer entsprechenden Überschrift wie „Hinweis zur Zahlungspflicht“ für eine entsprechende Hervorhebung zu sorgen.
Mit dieser Begründung hat schon das AG Dresden (Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11) eine Forderung der Melango GmbH gegen einen Nutzer bereits abgelehnt.
Weitere Gerichte, die einen Zahlungsanspruch der Melango GmbH verneint haben, sind u.a. das AG Bremen, AG München, AG Offenbach, AG Frankfurt a.M.
Strafrechtliche Lage
Ob das Angebot auf www.melango.de oder www.mega-einkaufsquellen bereits den Tatbestand des Betruges erfüllt, mag hier offen bleiben. Sicherlich liegt das Geschäftsgebaren hier in einer Grauzone.
So ist im vergangen Jahr der Betreiber einer Abo-Falle, bei der die Zahlungspflicht in den AGB versteckt wurde, zu einer mehrjährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden (LG Osnabrück, Urteil vom 17.02.2012, Az. 15 KLs 35/09, Bericht hier).
Mit größerer Eindeutigkeit lässt sich jedoch feststellen, dass das Androhen eines Strafverfahrens selbst strafrechtliche Relevanz hat.
So hatte die Firma mehreren von mir vertretenen Mandanten gegenüber „Strafanzeige gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Mißbrauch- oder Betrugsversuchen“ angekündigt.
Wer hier jedoch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erhalten hat, waren die Geschäftsführer der Melango GmbH und zwar wegen versuchter Nötigung.
Denn, wer zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung ein Strafverfahren in Aussicht stellt, nutzt ein sachfremdes Mittel, um Druck auf den angeblichen Forderungsschuldner auszuüben. Damit liegt die Verwirklichung einer versuchten Nötigung gemäß § 240 StGB nahe (BGH, Urteil vom 25.07.1996, Az.: 4 StR 202/96).