Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
26.09.2012

Markenrecht: Scheiß RTL

Die Süddeutsche Zeitung berichtete, dass das Landgericht Köln den Verkauf von T-Shirts mit dem farbigen Logo des Fernsehsenders RTL untersagt hat. Der Designer des T-Shirts hatte den fernseh-bekannten Slogan „Mein RTL“  allerdings zu „Scheiß RTL“ umfunktioniert.

Ein Pressesprecher des LG Köln teilte zu der Entscheidung mit, deren Gründe noch nicht abgedruckt sind, die Bezeichnung Scheiß RTL sei eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung und keine Auseinandersetzung satirischer Art.

 

Hintergrund

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es untersagt, ein mit der Marke (RTL) identisches Zeichen für Waren zu benutzen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

 Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG ist dabei zunächst die markenmäßige Benutzung des Kennzeichens, also eine solche zur herkunftshinweisenden Unterscheidung der Produkte und Dienstleistungen. Dies ist hier fraglich, da der Ausdruck Scheiß RTL vom Verkehr als Kritik an einem speziellen Fernsehsender aufgefasst wird.

 

Beim Schutz bekannter Marken im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dehnt die Rechtsprechung das Kriterium der markenmäßigen Benutzung jedoch weit aus. Grund ist, dass es hier nicht so sehr um den Schutz der Unterscheidungskraft von Marken geht, sondern um den Schutz (der durch Investitionen und Werbung geschaffenen)  Bekanntheitsgrades einer Marke. Ausreichen soll daher, wenn in irgendeiner Form eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen hergestellt werden kann. Dies ist hier – wie wohl in allen interessierenden Fällen – der Fall.

 

Zur Unlauterkeit der Zeichenbenutzung hatte der BGH bereits geurteilt, dass eine künstlerisch-witzige Verwendung einer bekannten Marke durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sein kann.

 So musste Milka die Verteilung einer lila Postkarte mit der Aufschrift

„„Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“ hinnehmen (BGH, Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02 - lila Postkarte).

Von einer künstlerisch-satirischen Verwendung der Marke ist hier jedoch durch die Voranstellung des Wortes „Scheiß“ wenig ersichtlich.

Inwiefern sich die Urteilsgründe auch mit der Meinungsfreiheit als rechtfertigenden Grund auseinandersetzen, bleibt abzuwarten. Aber auch hier würde gelten, dass eine nicht auf sachliche Auseinandersetzung abzielende, reine Schmähkritik keinen grundrechtlichen Schutz genießt.

 

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