Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
29.05.2012

Markenrecht: Bekannte Logos auf T-Shirts drucken

Beim Verkauf von selbst bedruckten T-Shirts stellt sich die Frage, ob bekannte Logos  als Motiv benutzt werden dürfen.

Die Logos von Firmen sind in aller Regel als Marke geschützt. Dem Inhaber einer Marke steht jedoch die Verwendung des Kennzeichens ausschließlich selbst zu.

Dies gilt im geschäftlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn das Logo auch markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren genutzt wird.

1. Markenmäßige Benutzung

Die Abbildung des geschützten Logos auf einem T-Shirt ist jedoch nicht ohne weiteres eine markenmäßige Nutzung.

Erforderlich ist, dass das Logo im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.

Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 – Arsenal Football Club). Dies reicht als markenmäßige Benutzung aus.

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen (deshalb markenmäßigen) Herkunftshinweis.

In der Entscheidung  des Kammergerichts (Urteil vom 07.06.2011, Az.: 5 W 127/11 T-Shirt-Aufdruck: Held der Arbeit) hatte der Hersteller von T-Shirts den Spruch „Held der Arbeit“ zusammen mit einer grafischen Darstellung eines Händedrucks auf dem  auf der Vorderseite des T-Shirts platziert. Diese Wort-Grafik-Kombination war jedoch bereits als Wort-Bildmarke geschützt.

Es kam also darauf an, ob der angesprochene Kundenkreis die Verwendung des Logos als Kennzeichnung des T-Shirts als einem bestimmten Unternehmen zugehörig ansieht oder als Teil des Produktes selbst, nämlich dessen Dekoration.

Das Gericht führte aus:
„…Dann hat auch dieser Teil des angesprochenen Verkehrs keine Veranlassung, in der angegriffenen Wortfolge in Kombination mit dem Symbol "Hände" mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine dem Verkehr als originäres Kennzeichen bekannte Marke oder Firma. Zudem spricht die Abbildung über die gesamte Brustbreite eher für rein "dekorative" Zwecke im Sinne einer Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts, der sich nach außen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR oder einem allgemeinen Titel "Held der Arbeit" setzen will (vgl. BGH, a.a.O., Universitätsemblem; BPatG, GRUR 1998, 148, juris Rn. 33 – St. Moritz; OLG Hamburg, a.a.O.,CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel, juris Rn. 90). Zwar wird heutzutage die Marke eines Bekleidungsartikels nicht ganz selten auch derart großflächig abgebildet (nach dem Motto "kaufe teurer und zeige es jedem"), so dass der Verbraucher mit einer solchen Verwendung vertraut ist (OLG Hamburg, MarkenR 2005, 332, juris Rn. 32 - Seid bereit JP; GRUR-RR 2005, 258, juris Rn. 22 - Ahoj-Brause; BPatG, Beschluss vom 1.8.2006 – 27 W pat 231/05, juris Rn. 16, Seid bereit JP). Insoweit kann aber noch nicht von einer Üblichkeit ausgegangen werden, wie es bei der Angabe der Marke auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr (für Uhren - vgl. BGH, a.a.O., Swiss Army) oder auf der linken Brustseite (für Hemden und T-Shirts) der Fall ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O., CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel, juris Rn. 90). Die dekorative Funktion wird bei der Abbildung auf dem T-Shirt des Antragsgegners unterstrichen durch die schmückende, auf den Wortinhalt Bezug nehmende Darstellung des Symbols "Hände" (auch wenn ein markenrechtlicher Gebrauch nicht notwendig daran scheitern muss, dass eine Kennzeichnung zugleich dekorative Funktionen erfüllt; vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Ahoj-Brause, juris Rn. 22; a.a.O., Seid bereit JP, juris Rn. 33; zustimmend BPatG, Beschluss vom 1.8.2006 - 27 W pat 231/05, juris Rn. 16).“

2. Abi – T-Shirts

In zwei ähnlich gelagerten Fällen hatte das OLG Hamburg über die Verwendung von bekannten Marken auf Abi-T-Shirts zu entscheiden.


OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 – 5 W 1/06 - Abi Shirt: AOL Bildmarke

Hier hatte der Hersteller gemäß Auftrag das Logo des Internetanbieters AOL auf ein T-Shirt gedruckt mit dem Zusatz “Abschluss 2006 – Bin ich schon durch, oder was? Das war ja einfach“, was an den damaligen Werbespot mit Boris Becker angelehnt war.

Eine markenmäßige Nutzung sei jedoch zu verneinen, da der vorliegenden Aufdrucks jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung der und den auch den Senatsmitgliedern bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und –schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund trete.

Zwar komme grundsätzlich auch die Rufausbeutung der bekannten AOL-Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wofür aber erforderlich sei, dass die Ausnutzung des Rufes unlauter sei. Der Hersteller der T-Shirts könne sich jedoch auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen, was der Unlauterkeit entgegen stehe:

„Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu gering beklagt wird.“


OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.06, Az.: 5 W 2/06 -  Abi Shirt: Trabi 03

Hier hatte ein Abi-Jahrgang im Jahr 2003 seine T-Shirts mit den Worten „Trabi 03 – nach uns die Wende“ mit Abbildung eines entsprechenden Klein-PKWs bedrucken lassen. Der Inhaber der Marke Trabant verlangte Unterlassung.

Das Gericht war hier der Ansicht, der angesprochene Verkehrskreis sehe die Nutzung des Kennzeichens „Trabi“ sehr wohl als Hinweis auf die Herkunft der Ware und nicht nur als ironische Anspielung auf das Abi 2003 und die lange Lieferzeit des Trabant.

Denn „der Schriftzug „Trabi“ erscheint hier ohne optische Hervorhebung des Bestandteils „ abi“ (etwa „TrAbi“) und wird vom Verkehr als die ihm bekannte Abkürzung für das DDR-Auto Trabant erkannt werden, jedenfalls von rechtlich erheblichen Teilen auch die markenrechtlich geschützte Schreibweise. Denn ein solches Verständnis wird durch die darunter befindliche Abbildung eines Trabanten ohne weiteres nahegelegt. Auch die Zahlen 03 weisen nicht auf einen Abiturjahrgang 2003 hin. Die Antragsteller machen zu Recht geltend, dass die Zahlen als eine Typenangabe gedeutet werden könnten. Zudem ist dem durchschnittlich aufgeklärten und aufmerksamen Verbraucher bekannt, dass weiterhin Trabant-Autos gefahren werden und es hierfür auch aktuell eine spezielle Liebhaberszene gibt. Selbst wenn „03“ also als Jahreszahl gedeutet werden sollte, führt dies noch nicht zu einem Abiturjahrgang 2003, sondern kann sich auf irgendein Ereignis rund um das „Kultauto“ Trabant im Jahre 2003 beziehen, wie etwa den Wettbewerb „Super Trabi“ .



Eine Distanzierung oder Verfremdung des Kennzeichens Trabant, die auf eine nicht herkunftshinweisende, sondern satirische Verwendung im Zusammenhang mit dem Abitur 2003 hindeuten könnte, wird der überwiegende Teil des Verkehrs daher nicht erkennen, zumal er den Aufdruck situationsadäquat nur mit flüchtiger Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen wird und die Aufmachung maßgeblich durch den markanten Schriftzug und die Abbildung eines Trabant geprägt wird.“

3. Urheberrecht

Neben der markenrechtlichen Problematik kann bei Verwendung grafischer Logos natürlich stets auch die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung entstehen.