Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

24103, Kiel
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht und Medienrecht Wettbewerbsrecht
27.12.2012

Impressum: Weitere Angaben zur Kontaktaufnahme neben Email-Adresse notwendig?

Eine neue Entscheidung zur Impressumspflicht will Online-Händlern auferlegen, im Impressum zusätzlich zur Email-Adresse eine weitere Möglichkeit zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme anzugeben.

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12) hatte unlängst über das Impressum eines  Händler auf einem Online-Marktplatz zu entscheiden.

Hierin hatte der Händler zur Kontaktaufnahme lediglich seine postalische Anschrift sowie seine Email-Adresse angegeben, eine Telefonnummer oder andere Kontaktmöglichkeiten dagegen fehlten.

Weitere Kommunikationsmöglichkeit zusätzlich zur Email?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss der Dienstanbieter Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm  ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Aus der Wendung „einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ folgerte der EuGH schon 2008, dass zusätzlich zur Email-Kommunikation ein weiterer Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen ist (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, C‑298/07).

Im Urteil des EuGH ging es dabei um die entgegengesetzte Frage, ob eine Telefonnummer zwingend angegeben werden muss oder ob ein Kontaktformular ausreicht.

Der EuGH stellte klar, dass zwar die Angabe einer Telefonnummer einen schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stelle.

Aber die Angabe der Telefonnummer sei nicht zwingend. Auch ein Kontaktformular sei ausreichend, wenn auf Anfragen innerhalb eines angemessenen Zeitraums geantwortet werden könne.

Im Fall des LG Bamberg urteilten die Richter, dass die Angabe der postalischen Erreichbarkeit und einer Email-Adresse allein jedenfalls nicht ausreichten.

Folgerung des EuGH-Urteils für den vorliegenden Fall

Der EuGH hat es mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht so genau genommen, als er die Angabe einer Telefonnummer ausreichen ließ.

Denn die Vorschrift fordert die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme, was durch einen Telefonanruf nicht erfüllt ist.

Die Angabe einer Telefonnummer zusätzlich zur Email-Adresse stellt danach jedoch eine zulässige und ausreichende Angabe zur Kontaktaufnahme im Impressum dar.

Wird keine Telefonnummer angegeben, dann ist ein gut sichtbares Kontaktformular bereit zu halten, auf das innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (60 min) geantwortet werden kann.