OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az.: 11 U 20/12
Der beklagte Online-Buchhändler führte eine Gutscheinaktion durch und bot beim Kauf von Büchern im Wert von mindestens 20 € einen Gutschein von 5 €, der direkt vom Einkaufspreis abgezogen werden konnte. Ein Werbepartner des Buchhändlers erstattete die 5 € Vergünstigung für jeden Kauf an diesen zurück.
Er war zuvor abgemahnt und zur Unterlassung verurteilt worden. Dagegen richtete er sich mit der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M.
Das Gericht hielt die Berufung für unbegründet.
Der Händler habe gegen die Buchpreisbindung aus § 5 BuchPrG verstoßen. Die Buchpreisbindung werde nicht nur durch einen Verkauf zu reduzierten Preisen durchbrochen, sondern durch jede Gewährung eines mit dem Verkauf gekoppelten wirtschaftlichen Vorteils, der den Kauf des Buches vorteilhaft erscheinen lässt.
Maßgeblich sei insofern, dass das BuchPrG einen Preiswettbewerb zwischen den Buchhändlern verhindern wolle, um einem Verdrängungswettbewerb zum Schutze der Büchervielfalt vorzubeugen.
Der gewährte Gutschein sei jedoch dazu geeignet, das Einkaufsverhalten der Kunden zu steuern und damit Einfluss auf den Wettbewerb zu nehmen.
Der beklagte Händler hatte sich damit verteidigt, dass letztlich ja der volle Preis für das Buch gezahlt werde, da ein Werbepartner jeweils die Preisdifferenz von 5 € an Stelle des Kunden erstatte.
Das Gericht ließ offen, ob damit die Buchpreisbindung eingehalten sei. Denn die Zahlung der Differenz stelle sich jedenfalls nicht als Beitrag zum Bucheinkauf durch die Kunden dar, sondern zumindest auch als Entgelt für den vom Beklagten eingeräumten Werberaum.
Der beklagte Online-Buchhändler führte eine Gutscheinaktion durch und bot beim Kauf von Büchern im Wert von mindestens 20 € einen Gutschein von 5 €, der direkt vom Einkaufspreis abgezogen werden konnte. Ein Werbepartner des Buchhändlers erstattete die 5 € Vergünstigung für jeden Kauf an diesen zurück.
Er war zuvor abgemahnt und zur Unterlassung verurteilt worden. Dagegen richtete er sich mit der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M.
Das Gericht hielt die Berufung für unbegründet.
Der Händler habe gegen die Buchpreisbindung aus § 5 BuchPrG verstoßen. Die Buchpreisbindung werde nicht nur durch einen Verkauf zu reduzierten Preisen durchbrochen, sondern durch jede Gewährung eines mit dem Verkauf gekoppelten wirtschaftlichen Vorteils, der den Kauf des Buches vorteilhaft erscheinen lässt.
Maßgeblich sei insofern, dass das BuchPrG einen Preiswettbewerb zwischen den Buchhändlern verhindern wolle, um einem Verdrängungswettbewerb zum Schutze der Büchervielfalt vorzubeugen.
Der gewährte Gutschein sei jedoch dazu geeignet, das Einkaufsverhalten der Kunden zu steuern und damit Einfluss auf den Wettbewerb zu nehmen.
Der beklagte Händler hatte sich damit verteidigt, dass letztlich ja der volle Preis für das Buch gezahlt werde, da ein Werbepartner jeweils die Preisdifferenz von 5 € an Stelle des Kunden erstatte.
Das Gericht ließ offen, ob damit die Buchpreisbindung eingehalten sei. Denn die Zahlung der Differenz stelle sich jedenfalls nicht als Beitrag zum Bucheinkauf durch die Kunden dar, sondern zumindest auch als Entgelt für den vom Beklagten eingeräumten Werberaum.