Wie wichtig eine rechtskonforme E-Mail Werbung ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf. Dieses hat die geltende Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der einmalige Empfang einer Werbemail Unterlassungsansprüche auslöst.
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.12, Az.: 29 C 2193/12
Der Empfänger der Werbemail, die einen Newsletter mit Sonderangeboten für einen Lagerverkauf enthielt, war Rechtsanwalt. Ein geschäftlicher Kontakt mit dem Absender hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Anwalt mahnte den Absender daher ab und verlangte eine unterzeichnete Unterlassungserklärung. Hierauf ließ sich der Absender jedoch nicht ein. Zur Zusendung sei es nach seinen Angaben auch nur irrtümlich gekommen, da ihm bei der Eingabe der E-mail-Adresse ein Schreibfehler unterlaufen sei. Daraufhin klagte der Anwalt.
Das Gericht hielt daran fest, dass ohne Einwilligung des Adressaten E-Mail Werbung verboten ist.
Sie stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Adressaten dar, da er den Mail-Account geschäftlich nutzte. Denn das Sichten und Aussortieren unerwünschter Emails störe regelmäßig den Betriebsablauf.
Ist Adressat eine Privatperson, dann liegt dagegen eine Störung der Privatsphäre vor.
In beiden Fällen sind jedoch Rechtsgüter des § 823 BGB betroffen, so dass gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangt werden kann.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH sei auch schon eine einzige Werbe-Email ausreichend, um den Unterlassungsanspruch auszulösen.
„Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07; zitiert nach Juris),“ so die Entscheidung.
Auch den Einwand, nur auf Grund eines Rechtsschreibfehlers habe der Kläger die Nachricht erhalten, ließ das Gericht nicht durchgehen.
“Das Risiko solcher Übertragungsfehler hat vielmehr die Beklagte zu tragen, die schließlich auch für die Adressierung verantwortlich ist.“
Die Werbeemail war auch rechtswidrig. Denn für die Zusendung ist zwingend eine Einwilligung des Empfängers erforderlich.
Hinweis: Auch das Versenden von Werbemails im b2b – Bereich erfordert zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 UWG). .
Der Empfänger der Werbemail, die einen Newsletter mit Sonderangeboten für einen Lagerverkauf enthielt, war Rechtsanwalt. Ein geschäftlicher Kontakt mit dem Absender hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Anwalt mahnte den Absender daher ab und verlangte eine unterzeichnete Unterlassungserklärung. Hierauf ließ sich der Absender jedoch nicht ein. Zur Zusendung sei es nach seinen Angaben auch nur irrtümlich gekommen, da ihm bei der Eingabe der E-mail-Adresse ein Schreibfehler unterlaufen sei. Daraufhin klagte der Anwalt.
Das Gericht hielt daran fest, dass ohne Einwilligung des Adressaten E-Mail Werbung verboten ist.
Sie stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Adressaten dar, da er den Mail-Account geschäftlich nutzte. Denn das Sichten und Aussortieren unerwünschter Emails störe regelmäßig den Betriebsablauf.
Ist Adressat eine Privatperson, dann liegt dagegen eine Störung der Privatsphäre vor.
In beiden Fällen sind jedoch Rechtsgüter des § 823 BGB betroffen, so dass gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangt werden kann.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH sei auch schon eine einzige Werbe-Email ausreichend, um den Unterlassungsanspruch auszulösen.
„Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07; zitiert nach Juris),“ so die Entscheidung.
Auch den Einwand, nur auf Grund eines Rechtsschreibfehlers habe der Kläger die Nachricht erhalten, ließ das Gericht nicht durchgehen.
“Das Risiko solcher Übertragungsfehler hat vielmehr die Beklagte zu tragen, die schließlich auch für die Adressierung verantwortlich ist.“
Die Werbeemail war auch rechtswidrig. Denn für die Zusendung ist zwingend eine Einwilligung des Empfängers erforderlich.
Hinweis: Auch das Versenden von Werbemails im b2b – Bereich erfordert zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 UWG). .