Das LG Freiburg hat entschieden, dass ein Autohaus für das durch einen Mitarbeiter auf dessen privatem facebook-Account eingestellte Fahrzeuginserat haften, wenn dieses nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Das LG Freiburg hat in einer aktuellen Entscheidung allen Unternehmen vor Augen geführt, welche Risiken dadurch entstehen, Mitarbeitern für ihr dienstliches Verhalten auch in sozialen Netzwerken keine Vorgaben zu machen.
Ein Autohaus hatte sich mit der Klage der Wettbewerbszentrale auseinanderzusetzen, die das Angebot eines Mitarbeiters auf dessen privaten facebook-Profil wettbewerbsrechtlich beanstandet hatte. Konkret ging es um die Kennzeichnung des PKW nach PKW-EnVKV, wobei die danach erforderlichen Angaben in dem Angebot des Mitarbeiters fehlten. Dennoch war in der Anzeige ein Hinweis auf das Autohaus und die dienstliche Telefonnummer enthalten.
Dies war Grund genug, um eine Haftung des Autohauses für seinen Mitarbeiter anzunehmen - auch wenn dieses die konkrete Annonce gar nicht beauftragt und davon auch keine Kenntnis hatte. Grundlage hierfür war die so genannte Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Inhaber eines Unternehmens für das Handeln seiner Mitarbeiter in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht einzustehen hat.
Dies ist leicht nachvollziehbar, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die das Unternehmen konkret in Auftrag gegeben hat. Das LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13 war an dieser Stelle jedoch der Auffassung, dass diese Vorschrift deutlich weiter zu fassen ist. Auch in den Fällen, in denen kein konkreter Auftrag des Unternehmens vorlag, muss es doch für das Handeln von seinen Mitarbeitern einstehen. Somit wurde das Autohaus hier zur Unterlassung verurteilt.
Dies zeigt eindrucksvoll, wie wichtig ein vorausschauendes Tätigwerden gerade in Bezug auf Marketingmitarbeiter ist. Eine social-media-policy oder eine deutliche Einweisung der betroffenen Mitarbeiter hätte hier ein solches Unterlassungsklageverfahren vielleicht verhindern können.