Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
17.09.2013

KeyWord Advertizing markenrechtlich richtig gestalten

Das Thema KeyWord Advertizing / Google Adwords hat innnerhalb der letzten Jahre die Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht beschäftigt. Der EuGH und der BGH haben im Laufe der letzten 2 Jahre diese Werbeform für weitgehend zulässig angesehen und im Regelfall keine Markenverletzung angenommen, wenn bestimmte Punkte beachtet werden.

Die Beeinträchtigung der markenrechtlich relevanten Herkunftsfunktion scheidet immer dann aus, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift "Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält sowie der angegebene Domainname erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (zuletzt BGH Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - MOST-Pralinen).

Als Werbetreibender sollte man daher jedenfalls vermeiden, die Marke, die als AdWord gebucht wird in den Anzeigentext und in den Link aufzunehmen. Betreiber von Preissuchmaschinen ist anzuraten, den Link der Anzeige genau zu prüfen, denn gerade im Bereich der Verlinkung ist es nicht unüblich, dass auf das Markenprodukt hingewiesen wird, so dass hier die Konstellation einer Markenverletzung vorliegen kann.

Der BGH hat nunmehr in der Entscheidung Beate Uhse entschieden, dass die Nutzung einer bekannten Marke als AdWord unter bestimmten Umständen eine Markenverletzung darstellen kann. Eine Markenverletzung kann demnach vorliegen, wenn der Werbende eine bekannte Marke als KeyWord nutzt und Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Die Nutzung einer bekannten Marke, um eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorzuschlagen, ist hingegen zulässig. Es ist daher insbesondere bei der Werbung mit bekannten Marken zusätzliche Vorsicht geboten.