EuGH bestätigt, dass das Verlinken auf frei abrufbaren Content urheberrechtlich zulässig ist. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn auf Werke verlinkt wird, die nur einem geschlossenen Benutzerkreis z.B. Abonnenten zugänglich sind.
Der EuGH hat in der Rechtssache Svensson ./. Retriever Sverige AB entschieden, dass das Verlinken auf Presseartikel, die frei zugänglich auf der Webseite der jeweiligen Zeitung / des Verlags veröffentlicht wurden, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zulässig ist (Urteil vom 13.02.2014 Az. C-466/12 ).
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, weil hierin eine öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes liegt. Die Öffentlichkeit bekommt über den Link Zugang zum urheberechtlich geschützten Inhalt, wobei es auf einen tatsächlichen Abruf nicht ankommt. Die Plattform, die den Link bereit hielt richtete sich nach Ansicht des EuGH auch an die Öffentlichkeit. Eine Rechtsverletzung wäre nach Ansicht des EuGH nur dann gegeben, wenn sich die Wiedergabe der Werke an ein neues Publikum richten würde.
Die Link wäre aber nur dann an ein neues Publikum gerichtet, wenn die Urheberrechtsinhaber die User der verlinkenden Plattform nicht hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Da die Werke auf der Weite des Verlags frei zugänglich waren, liegt dieser Umstand nicht vor. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Verlinkung auf frei zugänglichen Content urheberrechtlich unbedenklich ist. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, dass die Nutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite des Plattformbetreibers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Verlagsseite kommt.
Inhaber einer Internetseite dürfen daher ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies wäre nur dann anders zu bewerten, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken
Der BGH hatte in der Entscheidung Paperboy I ZR 259/00 bereits ein ähnliches Urteil getroffen. Von der Frage der Urheberrechtsverletzung sind jedoch Fragestellungen zu trennen in denen über Links persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge abrufbar sind oder eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung stattfindet z.B. weil z.B. verdeckte Werbung platziert wird. Hier kann eine Verlinkung, insbesondere wenn der rechtsverletzende Charakter des Inhalts bekannt ist oder zu eigen gemacht wird zu einer Haftung des Verlinkenden führen.