Rechtsanwalt Guido Aßhoff

Schulte-Franzheim Rechtsanwälte
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Gewerblicher Rechtsschutz
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Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
18.07.2013

BGH entscheided erneut zur Rechtmäßigkeit des Vertriebs von gebauchter Software

Der I. Zivilsenat des BGH hat am 17.07.2013 - nachdem sich der EuGH bereits mit der Frage der urheberrechtlichen Erschöpfung im Bereich des Vertriebs von gebrauchter Software ausführlich befasst hatte - nunmehr erneut zum Thema „UsedSoft“ entschieden. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des EU Rechts (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11) angenommen, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Insofern setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. 

Der Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Inhabers von Urheberrechten ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, 

  • dass der Inhaber der Urheberrechte/Nutzungsrechte dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen.
  • Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Eine abschließende Entscheidung der Sache war aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. 
 

Es bleibt ferner abzuwarten, welche Vertriebswege Softwareunternehmen einschlagen werden. Insbesondere Cloudlösungen und die Überlassung von Software auf Zeit im Sinne eines Mietverhältnisses sind rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Erschöpfung und somit eine „Weiterveräußerung“ von Software unterbinden können.