Rechtsanwältin Franziska Richardt

Kanzlei Momen
52070, Aachen
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht Familienrecht
13.10.2014

Wenn nur noch die Verschrottung bleibt

Der TÜV erteilt keine HU-Plakette mehr, der Kilometerstand und das Baujahr des Modells schrecken private Käufer ab und die Sorge, dass das Auto die Insassen nicht mehr von A nach B bringt, wird immer größer. Spätestens dann wird es Zeit, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Doch welche Gesetze müssen bei der Verschrottung von alten Gebrauchtwagen beachtet werden?

Ein Altfahrzeug, das nicht mehr fahrtüchtig ist und somit seine Zweckbestimmung einbüßt, ist laut § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfall. So muss das Auto ordnungsgemäß entsorgt werden – andernfalls greift § 326 des StGB. Dieses besagt, dass Abfälle, die explosionsgefährlich sind und nachhaltig die Umwelt, sowie Mensch und Tier gefährden, in zugelassenen Anlagen verwertet, gelagert oder behandelt werden müssen. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet.

Denn ein Altauto besteht neben den Karosserieteilen wie Amaturengehäuse, Kunststofftanks, Scheiben, Abdeckungen oder der Elektronik aus allerhand umweltgefährdenden Stoffen. Motoröl, Bremsflüssigkeiten, Kältemittel von Klimaanlagen, Reste vom Kraftstoff, Schmiermittel, Hydraulikflüssigkeiten oder auch Stoßdämpferöl müssen fachgerecht entsorgt werden. Laut dem Altautogesetz sind Hersteller verpflichtet, ihre Wagen kostenlos zurückzunehmen. Sucht man für die Entsorgung einen zertifizierten Verwertungsbetrieb auf, können Gebühren für Autobesitzer anfallen.

Das Abstellen auf dem Privatgrundstück, im öffentlichen Raum oder das eigenhändige „Ausschlachten“ – also die Wiederaufbereitung von intakten Fahrzeugteilen – ist nicht gestattet, da in diesem Fall ebenso die Umwelt gefährdet werden kann. Sobald ein solches Fahrzeug ausfindig gemacht wird, werden Polizei oder das Landratsamt eingeschaltet, die den letzten Halter ermitteln und zur Rechenschaft ziehen.

Hat man einen zertifizierten Schrotthändler gefunden oder verkauft das Fahrzeug an Unternehmen, die sich auf den <a href=”http://www.jetztautoverkaufen.de/autoankauf/”>Ankauf von Schrottautos</a> spezialisert haben, wird laut § 15 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, kurz FZV, ein Verwertungsnachweis nötig. Dieser wird durch die anerkannten Verwertungsbetriebe erstellt. Erst mit diesem Nachweis erfolgt erst die Stilllegung bei der KFZ-Zulassungsstelle, im Zuge dessen die Zulassungsbescheinigungen mit dem Vermerk „Verwertungsnachweis lag vor“ versehen werden. Wird die Außerbetriebsetzung des Autos nicht unverzüglich bei der Behörde angezeigt oder werden die Kennzeichnen nicht entstempelt, wird ein Bußgeld von 15,00 Euro fällig.

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