Rechtsanwältin Franziska Richardt

Kanzlei Momen
52070, Aachen
Rechtsgebiete
Strafrecht Verkehrsrecht Familienrecht
04.11.2013

Haftet die Kfz Versicherung bei Fahrzeugdiebstahl?

Es ist einer der schlimmsten anzunehmenden Fälle: das Auto steht plötzlich nicht mehr da, wo Sie es abgestellt hatten. Entsprechend stellt sich Hektik ein. Denn neben der Verständigung der Polizei müssen auch Termine abgesagt oder verschoben werden. Allerdings sollten Sie gerade in dieser Situation versuchen, Ruhe zu bewahren. Anderenfalls kann es möglicherweise teuer für Sie ausgehen, weil Ihre Versicherung nicht (mehr) eintrittspflichtig ist.

1. Umgehend die Polizei verständigen
Wer zu lange mit dem Anruf bei der Polizei wartet, riskiert im schlimmsten Fall den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Ein Motorradfahrer scheiterte mit seinen Ansprüchen vor dem OLG Köln, weil er den Diebstahl erst nach zehn Tagen zur Anzeige brachte (Az. 9 U 1412/03)

2. Die Versicherung schriftlich benachrichtigen
Bei einem Schadensfall ist eine Versicherung nur dann eintrittspflichtig, wenn sie ordnungsgemäß über diesen unterrichtet wurde. Bei Leasingsfahrzeugen sollte außerdem der Leasinggeber verständigt werden.

3. Machen Sie gegenüber der Versicherung wahrheitsgemäße Angaben
Nachdem die Versicherung im Falle eines Diebstahls in der Regel nur den jeweiligen Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt, versuchen manche bestohlene Autofahrer, ihr Fahrzeug nachträglich ein Stück aufzuwerten. Dies stellt allerdings nicht nur einen strafbaren Versuch des Betrugs dar, sondern kostet Sie im Falle der Aufdeckung auch Ihren kompletten Versicherungsschutz. Das Landgericht Görlitz ließ einen Fahrer vollständig leer ausgehen, der die Kilometerleistung seines Wagens gegenüber der Versicherung 6.000 Kilometer zu niedrig angegeben hatte (Az. 4 O 792/04).

Die Leistungen variieren je nach Art der Versicherung
Ob und in welcher Höhe der Diebstahl durch die Versicherung ersetzt wird, entscheidet sich nach der Art des jeweiligen Versicherungsvertrages. Bei einer reinen Kfz-Haftpflicht ist die Versicherung nicht eintrittspflichtig, da diese ausschließlich für Schäden an fremden Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen aufkommt. Wer eine Teilkasko Versicherung abgeschlossen hat, hat dagegen in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung. Dies gilt selbstverständlich erst recht im Falle einer Vollkasko. [Quelle: AllSecur Deutschland AG]

Allerdings ist die Entschädigung zumeist auf den Zeitwert des Fahrzeugs begrenzt. Gerade bei Neuwagen hat diese Regelung oft hohe Abschläge auf den erst vor kurzem entrichteten Kaufpreis zur Folge. Auch aus diesen Gründen empfiehlt sich bei Neuwagen der Abschluss einer Vollkasko mit einer Neuwagenklausel in Bezug auf Diebstähle. Für die ersten zwölf oder besser noch vierundzwanzig Monate erhalten Sie dann im Falle eines Diebstahls den vollen Kaufpreis erstattet.

Im Übrigen gibt es Fälle, in denen Voll- und Teilkasko nicht greifen. Diese betreffen unter anderem Probefahrten. Wenn ein potentieller Käufer mit Ihrem Fahrzeug flieht, hat er es Ihnen nicht weggenommen, sondern Sie haben es ihm übergeben. Folglich liegt juristisch kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung vor, welche durch die Police nicht mit abgedeckt ist. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Fahrzeug verleihen oder Dieben die Tat erleichtern, indem Sie sorglos Ihre Wagenschlüssel herum liegen lassen. Generell vom Ersatz ausgeschlossen sind auch Gegenstände, die aus Ihrem Wagen gestohlen werden.

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