Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
15.06.2015

vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

In einem Beschluss vom 24. März 2015 hat das Oberlandegericht (OLG) Hamm entschieden, dass bei einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts zwingend eine vorhandene geschäftlich genutzte Telefonnummer angegeben werden muss, da ansonsten der Eindruck entstünde, der Widerruf könne nur schriftlich erfolgen. Schon die Vorinstanz (das Landgericht Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14) hatte entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers seine vollständigen Kontaktdaten beinhalten muss. In diesem Fall waren Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur in seinem Impressum angegeben. Nach Ansicht des Gerichts sei dies nicht ausreichend, um den Anforderungen, die das Verbraucherrecht an eine ordnungsgemäße...