Der Kläger wurde im Rahmen eines Werkvertrages von der Beklagten beauftragt. Er sollte Teilleistungen zu einer bestimmten Anzahl von Projekten erbringen. Vertraglich geregelt wurde das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Beklagten an den Arbeitsergebnissen des Klägers. Ihm wurde das Recht eingeräumt, seine als selbstständiger Planer erbrachten Leistungen in einer Referenzliste anzuführen. Die Beklagte musste dabei als Hauptauftragnehmerin genannt und die ihm zuzuordnenden Leistungsteile gekennzeichnet werden.
Nach Erbringung der Leistungen erstellte der Kläger Rechnungen und mahnte die Bezahlung für ein Teilprojekt mit Schreiben vom 15.03.2010 und für die anderen Projekte nach geringfügiger Teilzahlung durch die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 18.11.2010 jeweils mit...
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15.03.2014