Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
08.02.2013

unzulässige Werbung für CD-Box mit Neueinspielungen

Was wird der Musikfreund beim Kauf einer CD-Box mit dem Titel "40#1hits THE SIXTIES" erwarten? Durchaus zu Recht 40 Hits, die in den 60-er Jahren auf Platz 1 der Hitparade waren - zumal wenn auf der Vorderseite des Covers Interpreten genannt und mit Foto abgebildet sind.

Misstrauisch könnte machen, dass an keiner Stelle darauf hingewiesen wird, auf welche Hitparade sich diese Aussage bezieht. Dass sich in der CD-Box Titel befinden, die niemals in irgendeiner Hitparade Platz 1 waren, erwartet der Käufer aber sicher nicht.
Ob es sich bei den Aufnahmen zwingend um genau die Versionen handeln muss, die seinerzeit in der Hitparade waren, mag man unterschiedlich bewerten. Auf keinen Fall ist es akzeptabel, dass nicht nur Neueinspielungen der Originalinterpreten in die Sammlung aufgenommen wurden, sondern auch solche, die von anderen Interpreten eingespielt wurden.

Dass sich auf der Rückseite der Box der klein gedruckte Hinweis befindet „This compilation contains original recordings as well as new recordings by the original artists“, reicht nicht aus, um eine unzulässige Irreführung des Käufers auszuschließen.

So bewertete das OLG Hamburg den Fall in seinem Urteil 3 U 65/10 vom 12.7.2012. Hier hatte ein Einzelhandelsverband gegen einen Online-Anbieter geklagt, der die streitgegenständliche CD-Box auf seiner Internetseite angeboten hatte.

Der Kläger hatte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Dieser wollte sich der Beklagte aber nicht unterwerfen. Daher erwirkte der Verband beim LG Hamburg eine einstweilige Anordnung, mit der dem Anbieter der Vertrieb der CD-Sammlung verboten wurde.

Hiergegen wandte sich der Anbieter, vermochte das Gericht aber nicht zu überzeugen. In seinem Angebot war der einschränkende und zudem in englischer Sprache abgefasste Hinweis auf der Rückseite der CD-Box nicht abgebildet.

Keine Bedeutung maß das Gericht der Frage zu, wie viele der Aufnahmen in Wahrheit Coverversionen seien. Es sah als ausreichend an, dass diese überhaupt in die Sammlung aufgenommen wurden.

Offenbar hat sich der Hersteller der CD-Box mit dem Hinweis auf der Rückseite und der kryptischen Schreibweise des CD-Titels mit einem Raute-Zeichen einige Hintertürchen aufhalten wollen.

Bei der Frage, ob eine Irreführung des Verbrauchers vorliege, stellte das Gericht dabei ausdrücklich auf den durchschnittlichen Verbraucher ab. Dieser interpretiere das Rautezeichen als Nr. oder No. und lese auch in der Regel nicht das "Kleingedruckte" auf der CD-Rückseite.

Da der Verkehr zwischen Handel und Durchschnittsverbraucher erfolgt sei, sah das Gericht die Hinzuziehung eines Sachverständigen als entbehrlich an, sondern traute den eigenen Ohren. Die Personen seine durchaus als Durchschnittsverbraucher anzusehen. Und in der Tat erkannten selbst die musikalischen Laien anhand von Vergleichsaufnahmen bei diesem "Selbstversuch", dass die Aufnahmen in der CD-Box entgegen der Kennzeichnung keine Originalaufnahmen sind.

Daher bestätigte das Gericht die einstweilige Verfügung.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2012, Az. 3 U 65/10