Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Beschluss (Az. I ZR 170/10) vom 18.1. 2012 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken an den Gerichtshof der Europäischen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es um die Auslegung eines Artikels über unlautere Geschäftspraktiken. Das Verfahren, bei dem die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ geklagt hatte, wurde ausgesetzt.Bei der Beklagten handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse, die als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ organisiert ist. Bei der von der Klägerin beanstandeten Aussage geht es vornehmlich um einen Text, der im Dezember 2008 auf der Internetseite der Beklagten erschienen war: „Wer die BKK M. jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die...
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12.10.2014