Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat unter dem Aktenzeichen 6 U 69/12 mit Urteil vom 07.12.2012 entschieden, dass auch eine Wohlfahrtsorganisation keine unerlaubte Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen betreiben darf.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine so genannte Wohltätigkeitsorganisation, die einem Malteserorden angehört und sich der Versorgung behinderter und alter Menschen widmet. In diesem Rahmen bietet sie auch Hausnotrufdienste an und rief Verbraucher an, um diese über solche Dienste zu informieren. Hierin sieht der Kläger eine unzumutbare Belästigung und verklagte die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus, die Angerufenen hätten an einer Meinungsumfrage teilgenommen und zum Schluss die Frage, ob sie über entsprechende Dienste telefonisch informiert werden wollen, mit "ja" geantwortet.
Das Landgericht hatte daraufhin die Beklagte zur Zahlung einer Summe von 200.- € nebst Zinsen und Unterlassung der Telefonwerbung ohne ausdrückliche Zustimmung der Angerufenen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, der Verbotstenor sei zu unbestimmt. Bezüglich ihrer Informationsanrufe liege wegen der gemeinnützigen und religiösen Ziele kein geschäftliches Handeln vor. Außerdem seien die Anforderungen an eine Wirksamkeit der Einwilligung zu den Anrufen überspannt worden.
Dieser Ansicht folgt das OLG nicht und weist die Berufung der Beklagten zurück.
Zur Begründung führt es an, dass der Klageantrag und auch der Verbotstenor hinreichend bestimmt seien. Zwar dürfe ein Unterlassungantrag nicht so unbestimmt sein, dass der Willen des Klägers nicht erkennbar ist und lediglich ein Gesetz wiedergegeben werde. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Denn statt der Formulierung "vorherige ausdrückliche Einwilligung" benutzt der Kläger die Worte "vorheriges Einverständnis". Dies hat der Bundes¬gerichtshof (BGH) als Formulierung auch anerkannt.
Die Frage, ob das Handeln der Beklagten als geschäftliche Handlung aufzufassen wäre, bejaht das OLG Köln, da die Beklagte auch unabhängig von ihrer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht ebenso wie die privaten Anbieter ihre Dienste offeriere. Daher sei sie unternehmerisch gleichgeordnet und habe die Grenzen rechtlich zulässiger Telefonwerbung genauso zu beachten wie die anderen Anbieter.
Daher sei im Ergebnis der Unterlassungsanspruch begründet.
Allerdings sei es nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn eine gemeinnützige Organisation wie die Beklagte sich an der Telefonwerbung beteilige, solange sie nicht den Eindruck vermitteln will, im Sinne öffentlicher Aufgaben zu handeln.
Es sei des Weiteren im Einzelfall abzuwägen, ob eine solche Werbung den Charakter einer Belästigung annehme. Eine konkludente Einwilligung des Angerufenen genüge nicht, es müsse jedoch auch nicht zwingend eine schriftliche sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Nachweis einer Einwilligung ausgeblieben.
OLG Köln, Urteil vom 07.12.2012, Aktenzeichen 6 U 69/12.