Die Beklagte zu 1) betreibt seit November 2012 das G-portal „XXX.de“. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Beide Beklagten zeichnen verantwortlich für die regelmäßige Versendung von Newslettern an 28.000 Empfänger zu Werbezwecken. Der Kläger ist Rechtsanwalt und verwahrt sich seit April 2006 beziehungsweise Januar 2009 ausdrücklich gegen die Zusendung von Werbemails. Diese Ablehnung macht er auf seiner Internetseite und dem Adressportal Robinsonliste des DDV bekannt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Newsletter nur nach ausdrücklicher Anmeldung durch den Empfänger im sogenannten Double-Opt-In-Verfahren versendet. Ferner ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger am 12.11.2012 um 21:06 Uhr ein Werbemail an dessen E-Mail-Adresse...
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02.07.2014