Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen 14c O 112/13 entschieden, dass eine Gestaltung einer Sektflasche, die einer bereits am Markt vorhandenen Flasche ähnlich sieht, nicht unbedingt einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Flaschengestaltung nicht bloß nachgeahmt worden sei, sondern vielmehr so gestaltet sei, dass die Gestaltung als nachschaffende Leistungsübernahme zu beurteilen sei. Eine solche sei nicht unlauter.
Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten. Sie ist eine bekannte Herstellerin und Vertreiberin von Schaumweinen, insbesondere von Champagner verschiedener Marken (u.a. VEUVE CLICQUOT und DOM PERIGNON) zu sehr unterschiedlichen Preisen. Auch das...
Artikel
03.06.2014