Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 10.04.14 unter dem Aktenzeichen C 609/12 über eine Rechtssache entschieden, die ihm vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist.
Parteien sind die Ehrmann AG gegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Das Gesuch um Vorabentscheidung geht um die Auslegung des Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).
Die Parteien streiten sich um die zeitliche Geltung der Hinweispflichten aus der Verordnung.
Die Firma Ehrmann stellt Milchprodukte her, darunter eine Quarkzubereitung mit der...
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21.05.2014