Die Geschäftspraktik der Betreiber des Buchungsservices mytaxi, wonach dieser 50 % des Taxifahrpreises übernimmt, sofern der Taxikunde den Auftrag über die mytaxi-App bucht und darüber auch bezahlt, verstößt nach einer Entscheidung des LG Stuttgart gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Es sei gesetzlich festgelegt, dass die von den Kommunen festgelegten Beförderungstarife nicht über- oder unterschritten werden dürfen. An diese Maßgabe haben sich alle Marktbeteiligten zu halten. Es spielt dabei keine Rolle, dass ein Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis – abzüglich einer an mytaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision – erhält, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von mytaxi erstattet bekommt.Beachtung der Marktverhaltensregeln Die Stuttgarter Richter...
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10.07.2015