Das Landgericht in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 24.10.2012 unter dem Aktenzeichen 23 S 386/11 entschieden, dass dem Urheber eines Fotos Schadensersatz zusteht, wenn es unerlaubt von einer anderen Person genutzt bzw. veröffentlicht worden ist.
In dem verhandelten Fall hatte der Beklagte ein Foto eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe ohne Erlaubnis auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht, ohne seitens des Urhebers dazu befugt zu sein und ohne diesen zu nennen.
Der Kläger verlangte eine doppelte Lizenzgebühr als Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten.
Die erste Instanz (Amtsgericht Düsseldorf, AZ: 57 C 8394/11) hatte der Klage nur zum Teil stattgegeben. Der doppelte Lizenzschaden durch die seitens des Beklagten unterlassene Urheberbezeichnung war nicht plausibel dargelegt worden, so das Amtsgericht. Es hätte hier einen direkten Zusammenhang zwischen der Nichtnennung des Urhebers und einem Geldschaden durch Werbeverlust nachgwiesen werden müssen. Auch die Anwaltskosten hat das Amtsgericht nicht anerkannt, da es der Auffassung ist, dem Kläger sei wegen einer Anzahl an gleichartigen Urheberrechtsverletzungen eine Geltendmachung des Schadensersatzanspruches sowie die Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe zumutbar gewesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein - mit Erfolg, denn das LG Düsseldorf sprach dem Kläger wegen der unerlaubten Benutzung seines Fotos des Wiener Schnitzels mit Zitronenscheibe einen Schadensersatz i.H.v. insgesamt 540.- € zu, berief sich dabei auf die §§ 97, 72, 19a des Urheberrechtsgesetzes und zog außerdem wie die Vorinstanz die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM Empfehlungen) zur Ermittlung der Schadenshöhe heran. Diese beziehen sich zwar auf professionelle Nutzer und können schwerlich der Vergütung für private Nutzung als Grundlage dienen, doch im verhandelten Fall liege keine rein private Nutzung des Fotos vor, so das Gericht. Vielmehr sei das Bild eindeutig zu Werbezwecken genutzt worden und reicht an professionelle Qualität heran. Daher können die MFM-Empfehlungen verwendet werden.
Auch die Verdopplung einer Lizenzgebühr ist nach Ansicht des Gerichts angemessen. Denn dies ergebe sich aus der nicht genannten Urheberschaft, an der ein Urheber wegen der besonderen Beziehung zu seinem Werk ein berechtigtes Interesse habe. Der Zuschlag auf eine Lizenzgebühr unterscheide sich hiervon.
Ob dem Urheber eine Werbewirkung entgangen ist, sei dahingestellt. Es komme vielmehr darauf an, ob hier die MFM-Empfehlungen anwendbar seien. Das sei hier der Fall, da der Urheber sich nicht nur als Hobbyfotograf betätigt, sondern als Betreiber der Internetpräsenz "Marions-Kochbuch" auch auf die Qualität seiner Bilder aufmerksam machen, damit Kunden gewinnen kann und daher ein Interesse daran hat, als Urheber genannt zu werden.
Auch das Inanspruchnehmen eines Anwalts sei erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits Erfahrungen im Schreiben vom Abmahnungen gesammelt hat. Es war dem Kläger das Versenden eines Mustertextes nicht abzuverlangen, um der Gegenseite Kosten zu sparen. Denn als Kochbuchbetreiber gehört Verfolgung von Rechtsverstößen nicht zu seinen Aufgaben. Auch die große Anzahl an Verstößen macht die Arbeit eines Anwalts erforderlich. Mehrere Verstöße verschiedener, von einander unabhängiger Personen können auch separat verfolgt werden, ohne dass dies rechtsmissbräuchlich sei. Es wäre auch gar nicht ersichtlich, woran bemessen werden sollte, welcher der Verletzer von Rechtsverstößen bevorzugt wird.
Der Streitwert beträgt rund 740 €.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Aktenzeichen 23 S 386/11.
Artikel
16.12.2012