Das OLG München hat entschieden, dass der Betrieb zweier Hörgeräteakustikergeschäfte durch denselben Meister nur dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn der in der Handwerksrolle eingetragene Meister zumindest innerhalb von 10 Minuten, nachdem der Kunde das Ladenlokal betreten hat, vor Ort erreichbar ist. Die von der Handwerksordnung vorgeschriebene Meisterpräsenz ist ansonsten nicht gegeben. Eine Führung zweier Betriebe in unterschiedlichen Städten durch denselben Betriebsleiter bei identischen Öffnungszeiten scheide demnach von vornherein aus.
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin fest, dass ein Hörgeräteakustikermeister zwei Betriebe in unterschiedlichen Städten leitete und dies auch so in der Handwerksrolle eingetragen war. Beide Betriebe hatten die gleichen...
Artikel
13.11.2013