Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 28.10.2014 unter dem Az. 18 U 1022/14 Pre entschieden, dass ein Verkäufer eine Bewertung auf der Auktionsplattform eBay löschen lassen kann, wenn die Bewertungsaussage offensichtlich unwahr ist.Damit verurteilte das Gericht den Beklagten zur Entfernung einer Bewertung in dem Profil des Klägers, der Bootszubehör verkauft. Die negative Bewertung lautete: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden".Außerdem wurde der Beklagte zum Ersatz der Anwaltskosten und Verfahrenskosten verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage und die Berufung des Klägers abgewiesen.Die Äußerungen der Bewertung beeinträchtigen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich für die Auslegung einer Bewertung sei...
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15.05.2015