Ein eBay-Verkäufer hatte ein funktionstüchtiges iPhone mit der so genannten "Sofort-Kauf-Option" zum Preis von 1 Euro auf der Internetplattform eingestellt. Ein Teilnehmer hatte als erster das Angebot angenommen und verlangte nunmehr die Erfüllung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz für den Fall der Weigerung. Solche Geräte werden zwar bei Internetauktionen normalerweise zu wesentlich höheren Preisen gehandelt, dennoch erklärte das Amtsgericht Bremen, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen.
Voraussetzungen für einen frühzeitigen Abbruch der Verkaufsaktion lagen nämlich nicht vor, so das Gericht. Denn die Geschäftsbedingungen von eBay erlauben einen Abbruch nur dann, wenn ein Artikel ohne Schuld des Verkäufers beschädigt wurde, verlorenging oder anderweitig nicht mehr verfügbar ist. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Auch wegen Irrtums konnte der Verkäufer den Kaufvertrag nicht anfechten. Er trug im Prozess lediglich vor, es sei ihm nach zwanzig Minuten aufgefallen, kein Mindestgebot eingetragen zu haben. Doch damit war nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen worden, inwiefern er einem rechtlich relevanten Irrtum im Sinne der §§ 119 ff. BGB aufgesessen ist. So hat er nicht dargelegt, dass er sich während des Vorgangs vertippt hatte oder sich in sonstiger Weise andere Vorstellungen von dem Angebot gemacht hatte. An den für ihn außerordentlich nachteiligen Vertrag war er somit gebunden.
Urteil des AG Bremen vom 05.12.2012
23 C 0317/12)
JurPC Web-Dok. 72/2013