Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.04.2015 ein Urteil des LG Tübingen von 26.09.2014 (Az. 7 O 490/13) aufgehoben und damit für eine wichtige Klarstellung im Zusammenhang mit Versteigerungen beim Internet-Auktionshaus ebay gesorgt. Demnach wird die durch ein entsprechendes Gebot geäußerte Willenserklärung zum Kauf nicht automatisch dadurch unwirksam, dass der Anbieter verbotenerweise unter einem anderen Nutzerkonto an der eigenen Auktion teilnimmt und damit den Kaufpreis in die Höhe treibt.Das LG Tübingen hatte einen Kläger in dieser Ansicht noch bestätigt und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro verurteilt. Der Beklagte hatte über ebay einen VW Golf 6 angeboten und für die Auktion einen Startpreis in Höhe von 1,00 Euro gewählt. Das...
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02.07.2015