Mit Urteil (Az. O 89/13) vom 22.01.2014 hat das Landgericht Essen entschieden, dass bei einem Bügelkopfhörer nach § 7 ElektroG eine Kennzeichnungspflicht über dessen Herkunft besteht. Der Käufer muss entweder den Hersteller oder den Importeur eindeutig erkennen können. Die Kopfhörer, wie die Beklagte sie vertreibt, müssen mit dem Namen und der vollständigen Adresse des Herstellers versehen sein. Wenn dieser außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, muss der Artikel mit Namen und Anschrift des Importeurs oder dessen Bevollmächtigten gekennzeichnet sein.Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Testkäufer im Internet einen der angebotenen Kopfhörer der Beklagten erworben. Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und vertreibt diese ebenfalls über das...
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16.03.2015