Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 3. April 2014 entschieden, dass es zur Wirksamkeit einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ausreichend ist, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung eine anwaltliche Versicherung abgibt, dass ihm von der Verfügungsbeklagten eine mündlich erteilte Vollmacht vorliegt. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt eine schriftliche Vollmacht vorlegt. In dem konkreten Fall war die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte deswegen aufzuheben gewesen, weil sie der Beklagten nicht in den erkennbaren Geschäftsräumen zugestellt worden ist. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Die Verfügungsklägerin hat gegen die Beklagte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt,...
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14.03.2015