Der Vollstreckungsgläubiger hat bei einem Unterlassungstitel konkret zu bestimmen, wie weit dieser Unterlassungstitel gehen soll. Zweifel an der Auslegung eines Vollstreckungstitels gehen allein zu seinen Lasten. So erfasst eine Vollstreckung wegen der „fehlenden Aufsichtsbehörde“ im Impressum nicht gleichzeitig auch eine Vollstreckung wegen der „falschen Aufsichtsbehörde.“SachverhaltBeide Parteien sind als gewerbliche Immobilienmakler tätig. Die Klägerin hat seinerzeit vor dem Landgericht Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Zunächst machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte bereits vor Erteilung der notwendigen Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin tätig geworden ist. Der Hauptstreitpunkt aber war, dass die Beklagte...
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16.09.2015