Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10.06.2014 unter dem Aktenzeichen 7 W 51/14 entschieden, dass aus einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei nicht möglich, so das Gericht. Das gelte auch dann, wenn der Schuldner sich zur Zahlung eines solchen verpflichtet habe. Das Versprechen eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sei in dem Fall nicht wirksam erfolgt, weil Ordnungsmittel nur gerichtlich angedroht und verfügt werden können.
Damit wies das OLG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück und legte dem Gläubiger die Kosten auf.
Dieser verfolgte mit seiner Beschwerde den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die...
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21.07.2014