Facebook darf trotz seines Sitzes in Irland die Annahme einer deutschsprachigen Klageschrift nicht verweigern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 8. März 2017 (Az. 15 C 364/16) entschieden. Ausschlaggebend ist neben dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Internetkonzerns in Deutschland, dass die Kommunikation mit deutschen Kunden auf Deutsch stattfindet. Außerdem hat das Unternehmen die Verwendung der deutschen Sprache in seinen Verträgen nicht explizit ausgeschlossen. Der SachverhaltFacebook sperrte dem Kläger den Zugang zu seinem Account. Einer per E-Mail übermittelten Aufforderung, das Nutzerkonto wieder freizuschalten, kam die Social-Media-Plattform nicht nach. Das Unternehmen behauptete in einer Antwortmail, der Kläger sei nicht zur Nutzung seines...
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10.06.2017