Eine in Österreich ansässige Kundin hatte nach dem Internetangebot eines Autohändlers mit Firmenssitz in Hamburg einen Gebrauchtwagen gekauft. Der Kaufvertrag wurde von beiden Vertragspartnern in Hamburg unterschrieben. Die Käuferin wollte später Mängelansprüche aus diesem Vertrag vor einem österreichischen Gericht geltend machen.
Der Europäische Gerichtshof entschied in der strittigen Frage über die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Gerichts zugunsten der Käuferin. Dabei stellte das Gericht klar, dass Verbraucher, die mit einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Betreiber eines Gewerbes ein vertragliches Verhältnis eingegangen sind, Ansprüche aus diesem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vor Gerichten ihres Heimatlandes geltend machen können.
Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner beruflich oder gewerblich im EU-Staat tätig ist, in dem der Verbraucher fest ansässig ist. Dabei reicht es bereits, wenn der Gewerbetreibende, wie der Hamburger Internetanbieter, seine geschäftlichen Zielsetzungen zumindest zum Teil auf den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ausrichtet.
EuGH, Urteil v. 6. September 2012, C-190/11
CR 2012, 670
WRP 2012, 1373
Artikel
05.12.2012