Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2015 unter dem Az. 2 O 46/15 entschieden, dass ein Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag nach den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden müsse. Sachlich zuständig seien daher die Kammern für Handelssachen bei Landgerichten. Fand der Verstoß im Internet statt, gilt der fliegende Gerichtsstand. Diese Ansicht ist umstritten, wie das Gericht selbst feststellt.Die Klägerin macht gegen die Beklagte den Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend, die zur Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG nötig gewesen seien. Ferner möchte sie eine Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 30000 Euro. Insoweit stützt sie sich...
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20.06.2015