Der BGH äußerte mit Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 seine Auffassung, dass für wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafeklagen gemäß § 13 Abs. 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig seien. Die Revision des Beklagten beabsichtige der Senat zurückzuweisen, da es gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei, die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Revisionsverfahren nachzuprüfen. Die Revision könne er außerdem auch dann noch zurückweisen, wenn er bereits Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung ausgegeben habe.Im Revisionsverfahren sollte die Frage nach der Zulässigkeit der Klage geklärt werden Der Kläger war der „Verband Sozialer Wettbewerb“, der den Beklagten wegen einer als irreführend beanstandeten...
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18.01.2017