Die Werbung einer gesetzlichen Krankenkasse mit dem Begriff „Variobeitrag“ ist irreführend und damit rechtswidrig. Das hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 124/16). 1. KurzzusammenfassungDie von den gesetzlichen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge dürfen nicht durch eine andere Bezeichnung so dargestellt werden, dass sich für einen durchschnittlich agierenden und besonnenen Krankenversicherten der Eindruck ergibt, der Zusatzbeitrag sei die Vergütung für variable Sonderleistungen der Krankenkasse. 2. Sachverhalt und Hergang des VerfahrensDem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. lag der folgende Sachverhalt zugrunde:Bei der Beklagten...
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10.02.2017