Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 28. Juli 2016 mit der Frage, ob die urheberrechtliche Voraussetzung der freien Benutzung (§ 24 UrhG) einer, mit einem Bildbearbeitungsprogramm veränderten Fotografie als Parodie erfüllt wird (Az.: I ZR 9/15). Dabei wurde das Urteil vom OLG Hamburg vom 04. Dezember 2014 (Az. 5 U 72/11) aufgehoben, in dem die Berufung eines Fotografen auf Schadensersatz und Geldentschädigung zurückgewiesen wurde und er die Kosten zu tragen hatte.Im August 2009 wurde auf der Webseite einer Zeitung ein Artikel mit dem Titel "Promis im Netz auf fett getrimmt" veröffentlicht. In diesem Artikel wurde von einem Wettbewerb der Webseite "w." berichtet, bei dem die Teilnehmer aufgefordert wurden, Fotos von Prominenten mit einem Bildbearbeitungsprogramm am PC...
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27.09.2016