Der Bundesgerichtshof entschied am 16.12.2021, dass die Verwendung eines bekannten Testlogos zur Bewerbung eigener Produkte eine unlautere Ausnutzung der Marken-Wertschätzung darstellen könne. Dies sei der Fall, wenn für die getestete Produktgruppe bereits ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien existiere. Wie berechnet sich der Schaden bei unentgeltlicher Lizenz?Klägerin war die Zeitschrift „Ökotest“, welche auch Inhaberin von Unionsmarke und Testsiegel „Ökotest“ ist. Sie gestattet den Herstellern von getesteten Produkten die Werbung mit dem "ÖKO-TEST"-Zeichen, wenn ein entsprechender unentgeltlicher Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Beklagte war die Herstellerin einer Fluorid-Kamillen-Zahncreme", die im Jahr 2005 mit „sehr gut“ bewertet wurde. Die Zahncreme...
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02.08.2022