Im Ausland durch eine Marke gekennzeichnete Waren, die zur anschließenden Durchfuhr durch Deutschland bestimmt sind, reichen für eine rechtserhaltende Nutzung der Marke im Inland nicht aus. Umgekehrt ist die Wirkung, wenn die Ware erst im Inland gekennzeichnet und dann ins Ausland verbracht wird. Dieses Vorgehen reicht für eine rechtserhaltende Nutzung der Marke aus. Alleine das Anbringen der Marke auf den Waren in Deutschland ist ausreichend. Ein Inverkehrbringen der Ware in Deutschland ist nicht erforderlich. Die Beklagte der Streitmarke ist Herstellerin von handbetätigten Werkzeugen. Ihre IR-Marke Nr. 781 663 „STAYER“ verfügt über eine Priorität vom 29.12.2001 und ist für Deutschland registriert. Die streitgegenständliche Marke ist für die Klassen 03, 08 und 16...
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10.06.2015