Das Landgericht (LG) in Arnsberg hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. I-8 O 47/15 entschieden, dass ein im Internet beworbenes Produkt (in diesem Fall ein Sonnenschirm, der auf der Abbildung mit Ständer und Bodenplatten zu sehen war) auch vollständig geliefert werden müsse. Wenn das gelieferte Produkt jedoch unvollständige (in diesem Fall ohne Bodenplatten) ankommt, ist dem Verkäufer eine irreführende Handlung vorzuwerfen.Die Klägerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend. Sie ist der Ansicht, es stelle ein wettbewerbswidriges Handeln dar, dass die Beklagte im Internet (namentlich auf der Auktionsplattform eBay) Sonnenschirme und Zubehör für solche an Verbraucher verkauft, ohne darauf hinzuweisen, dass der in der...
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08.09.2015