Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10.12.2014 unter dem Az. 2-06 O 30/14 entschieden, dass eine Telefonwerbung nur dann zulässig ist, wenn der Beworbene ausdrücklich und nicht nur in Form eines Ankreuzformulars zugestimmt hat.Gemäß § 7 UWG ist es Verbrauchern gegenüber erforderlich, vor einer Telefonwerbung die ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Dem Erfordernis nicht gerecht wird ein Formular, auf dem eine vorformulierte Einwilligung nur angekreuzt werden braucht. Das gelte vor allem dann, wie das Gericht entschied, wenn dem Verbraucher erst durch weiteres Klicken durch den Informationsprozess offenbar wird, gegenüber welcher Firma er die Einwilligung erteilt hat. Ein solches Verfahren wird als „Opt-out-Verfahren“ bezeichnet und ist...
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11.06.2015