Durch das Urteil des OLG Köln vom 27. März 2015 hat der erkennende Senat verdeutlicht, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob ein so genannter EAN-Code eine herkunftshinweisende Aufgabe übernehmen kann, wenn sich im Rahmen der Entschlüsselung zeigt, dass ein anderer als der tatsächliche Hersteller in dem Code hinterlegt worden ist. Eindeutig hat das Gericht jedoch entschieden, dass zwischen dem EAN-Code und des genannten Herstellers im Hinblick auf die Marke keine Verwechslungsgefahr vorliege. Insoweit sei die Gesamtschau beider Zeichen maßgeblich. Zudem müsse das Zeichen nicht auf seinen Bedeutungsgehalt hin analysiert werden. Es liege daher auf der Hand, dass zwischen dem Wortzeichen und dem Code, der lediglich aus Strichen und Zahlen bestehe, keine markenrechtliche Ähnlichkeit...
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01.06.2015