Das Oberlandesgericht Dresden entschied per Beschluss am 19.11.2019, dass ein soziales Netzwerk seine Nutzungsbedingungen wirksam per Pop-Up-Fenster ändern könne.Wie können Soziale Netzwerke ihre Nutzungsbedingungen ändern?Der Kläger war Nutzer eines sozialen Netzwerkes. Er verklagte das Netzwerk wegen der Sperrung und Löschung eines Posts. Der Post „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“ wurde durch die Beklagte als Hassrede eingestuft. Diese Einstufung erfolgte auf Basis vorher geänderter Nutzungsbedingungen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Nutzungsbedingungen nicht wirksam geändert worden seien und daher sein Post nicht unter Hassrede fallen...
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03.08.2020