Mit Urteil vom 02.05.2019 entschied das Landgericht Duisburg, dass ein mit einem Testurteil werbendes Unternehmen die konkrete Fundstelle des entsprechenden Tests anzugeben habe. Eine Website mit der Auflistung einer Vielzahl solcher Testurteile genüge nicht.Wann ist ein Link zu einem Testsiegel in einer Printwerbung wettbewerbswidrig?Die Beklagten bewarb in einer Zeitschrift eines ihrer Produkt mit dem Logo sowie der Bezeichnung „Testsieger“. Daneben war ein Link angegeben, unter dem die Verbraucher weitere Informationen zum Test erhalten sollten. Allerdings führte der Link lediglich auf eine Seite, die vielerlei Unterkategorien und Tests enthielt. Die Klägerin forderte sie daher auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig leitete die Klägerin auch...
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29.08.2019