Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 16.03.2016 unter dem Az. 6 W 26/16 entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf zwei verwendete Zeichen nicht besteht, wenn keine Warenähnlichkeit vorliegt. Bei ungleichen Waren kann demnach ein gleiches oder ein sehr ähnliches Kennzeichen verwendet werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine geschützte Marke für Trennwände und Stapelsessel aus Aluminium mit Textilbezug. Eine Verwechslungsgefahr sei hier ausgeschlossen, entschied das Gericht. Auch die gleichen Vertriebskanäle, wie etwa Baumärkte, genügen nicht, um die Verwechslungsgefahr zu begründen. Damit hat das Gericht die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz verworfen. Denn zwischen der Marke des Antragsstellers und...
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26.04.2016