Das Landgericht Köln urteilte am 30.01.2020, dass ein Nameserver-Betreiber spätestens nach Mitteilung über rechtsverletzende Angebote seiner Kunden als Störer zu haften habe. Denn er ermögliche Dritten die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken. Damit leiste er einen kausalen Beitrag zu den Rechtsverletzungen.Wer haftet für illegale Download-Angebote?Klägerin war ein Musiklabel bzw. ein Tonträgerhersteller. Die Beklagte bot verschiedene Internet-Dienstleistungen als Nameserver, Betreiberin eines Content-Delivery-Networks sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver) an. Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Gegenstand war das illegale Download-Angebot eines Musikalbums...
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23.11.2020