Fenster zu Geschäftsräumlichkeiten eines Bestattungsunternehmen sind aufgrund der Besonderheiten des Bestattergewerbes regelmäßig keine Schaufenster im Sinne der Bestimmungen der Preisangabenverordnung. Die üblicherweise schriftlich ausgefertigten Angebote im Bestattungswesen könnten generell die Annahme rechtfertigen, dass Leistungen eines Bestattungsunternehmens von den Vorschriften der Preisangabenverordnung über die Anbringung eines Preisverzeichnisses ausgenommen sind. Verfahren, die die Überprüfung eines preisangabenrechtlichen Anspruchs zu unterschiedlichen Geschäftslokalen eines Unternehmens zum Gegenstand haben, begründen aufgrund der auf die jeweilige Örtlichkeit bezogenen notwendigen Einzelfallprüfung trotz identischer Antragsformulierung keine anderweitige...
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02.11.2013