In dem Beschluss vom 17. Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Pfandpflicht für ein Getränk beschäftigt, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich kein Fruchtsaft, aber auch kein Fruchtnektar ist, sondern ein lediglich fruchtsaftähnliches Erfrischungsgetränk. Der BGH hat das Oberlandesgericht Köln hierbei darin bestätigt, dass es in diesem Fall nicht auf die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung ankommen solle, sondern das Gesichtspunkte der Abfallwirtschaft maßgebend seien. Eine Pfandpflicht hat der BGH daher nicht angenommen.
Die Hintergründe des Beschlusses
Sowohl Klägerin als auch Beklagte vertreiben alkoholfreie Getränke in bunten Einwegflaschen, die als „Kindersekt“ bezeichnet werden können. Das Getränk der Klägerin enthält...
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10.02.2014