Am 19. Februar 2015 fasste der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seinen Beschluss bezüglich Beteiligung der Gläubigerin an den Verfahrenskosten im Ausmaß von sechs Siebtel (6/7) im Fall eines Teilunterliegens im Ordnungsmittelverfahren. Zugleich erklärte der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2013 als unzulässig, indem er ihr zusätzlich die Beschwerdekosten in Höhe von 146,78 Euro aufbürdete. Der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine Immobilienanzeige im Internet, im deren Rahmen der Schuldner durch die Verwendung von zwei Kartenausschnitten die Urheberrechte der Gläubigerin verletzte. Bezug nehmend auf den darauffolgenden Antrag der Gläubigerin erließ das Landgericht...
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12.05.2015